Internationale Gesellschaft für traditionelle
THAI YOGA MASSAGE e.V.
(International Society of
traditional Thai Yoga Massage e.V.)
in Düsseldorf
Satzung
§
1
Name
und Sitz der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft
führt den Namen "Internationale Gesellschaft für traditionelle
Thai Yoga Massage e.V." (International Society of
traditional Thai Yoga Massge e.V).
2.
Die Gesellschaft
hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister
eingetragen.
§
2
Zwecke
der Gesellschaft
Zwecke der Gesellschaft
sind die Pflege und Förderung der traditionellen Thai und Yoga
Massage (Nuad). Dazu sollen als Beitrag zur Völkerverständigung
insbesondere Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen
vorbereitet und durchgeführt werden und Kenntnisse über die
in Thailand praktizierte Tradition der Yoga Massage nach Jivaka
Kumar Bhaccha verbreitet werden. Ferner Infornationen über artverwandte
Praktiken. Auch ist eine halb- bzw. jährliche Information geplant
über Seminare, Schulungen, Veranstaltungen und Aktivitäten der
Gesellschaft, ihr nahe stehender Personen oder Einrichtungen
auf dem Gebiet der Yoga Massage und ihr nahestehender Praktiken
sowie alternativer Therapien. Dieses Informationsblatt kann
ferner genutzt werden zur Veröffentlichung von Erfahrungen.
§
3
Gemeinnützigkeit
1.
Die Gesellschaft
verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke"
der Abgabeordnung. Sie ist somit selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2.
Die Gesellschaft
kann Vermögensgegenstände und Geldbeträge entgegennehmen, um
aus den Erträgen ihre gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.
3.
Die Mittel
der Gesellschaft dürfen nur fuer satzungsgemässe Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die nicht der Satzung entsprechen, oder
durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft
in der Gesellschaft kann von jeder natürlichen und juristischen
Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2.
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf
keiner Begründung.
§
5
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern
können hervorragende Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung
ernannt werden. Der Beschluss erfordert zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder.
§
6
Mitgliedsbeitrag
1.
Der jährliche
Mitgliederbeitrag beträgt derzeit DM 45,- bzw. US$ 51,- im Aufnahmejahr,
DM 10,- bzw, US$ 11,50 in den weiteren Jahren der Mitgliedschaft.
2.
Die Gründungsmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
3.
Der von der
Mitgliederversammlung alljährlich für das nächste Geschäftsjahr
beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres
fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§
7
Austritt
und Ausschluss
1.
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss
oder Tod.
2.
Der Austritt
kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten erfolgen.
3.
Ein Mitglied
kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es mit der Zahlung seines Milgliederbeitrags trotz Mahnung
zwei Monate im Rückstand ist. Von der Streichung ist das
Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen
4.
Der Ausschluss
ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder
die Ziele der Gesellschaft verstösst. Er kann ausserdem erfolgen,
wenn das Verhalten des Mitglieds eine Schädigung des öffentlichen
Ansehens der Gesellschaft befürchten lässt. Über den Ausschluss
beschliesst der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist sofort
wirksam. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied
die Mitgliedcrversammlung anrufen, die mit zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann.
§
8
Organe
1.
Organe
der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand
besteht aus drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt Die Mitgliederversammlung
bestimmt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.
Der Vorsitzende allein oder dessen Stellvertreter und der
Schatnneister vertritt/vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und aussergerichtlich.
3.
Dem Vorstand
steht ein Ehrenvorstand beratend zur Seite, der von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
§
9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung
soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
zu erfolgen.
2.
Der Vorstand
ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
3.
Falls die Tagesordnung
eine Satzungsänderung vorsieht, muss deren Entwurf gemeinsam
mit der Einberufung der Versammlung wenigstens vier Wochen vor
dem Termin versandt werden.
4.
Satzungsänderungen
bedürfen der Dreiviertelmehrheit, andere Beschlüsse der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied hat
eine Stimme. Bei Stinimenglcichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden der Versammlung
5.
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzulegen
und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen.
§
10
Auflösung
der Gesellschaft
1.
Die Mitgliederversammlung
kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
die Auflösung der Gesellschaft beschliessen. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschliesst, sind der Präsident und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2.
Ein Liquidationsüberschuss
ist an die steuerbegünstige Körperschaft Amnesty International
zu überweisen.
Düsseldorf, den
13. Dezember 1994
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