Internationale Gesellschaft für traditionelle
THAI YOGA MASSAGE e.V.
(International Society of traditional Thai Yoga Massage e.V.)
in Düsseldorf

 

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz der Gesellschaft

 

    1. Die Gesellschaft führt den Namen "Internationale Gesellschaft für traditionelle Thai Yoga Massage e.V."  (International Society of traditional Thai Yoga   Massge e.V).

    2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zwecke der Gesellschaft

 

    Zwecke der Gesellschaft sind die Pflege und Förderung der traditionellen Thai und Yoga Massage (Nuad). Dazu sollen als Beitrag zur Völkerverständigung  insbesondere Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen vorbereitet und durchgeführt werden und Kenntnisse über die in Thailand praktizierte Tradition der Yoga Massage nach Jivaka Kumar Bhaccha verbreitet werden. Ferner Infornationen über artverwandte Praktiken. Auch ist eine halb- bzw. jährliche Information geplant über Seminare, Schulungen, Veranstaltungen und Aktivitäten der Gesellschaft, ihr nahe stehender Personen oder Einrichtungen auf dem Gebiet der Yoga Massage und ihr nahestehender Praktiken sowie alternativer Therapien. Dieses Informationsblatt kann ferner genutzt werden zur Veröffentlichung von Erfahrungen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

    1. Die Gesellschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

    2. Die Gesellschaft kann Vermögensgegenstände und Geldbeträge entgegennehmen, um aus den Erträgen ihre gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.

    3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur fuer satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht der Satzung entsprechen, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

    Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Beschluss erfordert zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

    1. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt derzeit DM 45,- bzw. US$ 51,- im Aufnahmejahr, DM 10,- bzw, US$ 11,50 in den weiteren Jahren der Mitgliedschaft.

    2. Die Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    3. Der von der Mitgliederversammlung alljährlich für das nächste Geschäftsjahr beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 7

Austritt und Ausschluss

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

    2. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

    3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Milgliederbeitrags trotz Mahnung zwei  Monate im Rückstand ist. Von der Streichung ist das Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen

    4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Ziele der Gesellschaft verstösst. Er kann ausserdem erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der Gesellschaft befürchten lässt. Über den Ausschluss beschliesst der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist sofort wirksam. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliedcrversammlung anrufen, die mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann.

 

§ 8

Organe

    1. Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    2. Der Vorstand besteht aus drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorsitzende allein oder dessen Stellvertreter und der Schatnneister vertritt/vertreten die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich.

    3. Dem Vorstand steht ein Ehrenvorstand beratend zur Seite, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

    2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

    3. Falls die Tagesordnung eine Satzungsänderung vorsieht, muss deren Entwurf gemeinsam mit der Einberufung der Versammlung wenigstens vier Wochen vor dem Termin versandt werden.

    4. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit, andere Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stinimenglcichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung

    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Auflösung der Gesellschaft

    1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschliessen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    2. Ein Liquidationsüberschuss ist an die steuerbegünstige Körperschaft Amnesty International zu überweisen.

 

Düsseldorf, den 13. Dezember 1994